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Der Fortschritt für Frauenrechte durch den Islam
11 min 2025-04-06

Der Fortschritt für Frauenrechte durch den Islam

Der Islam brachte für Frauen im 7. Jahrhundert bedeutende Fortschritte, die im Vergleich zu den vorherigen sozialen Normen und Praktiken in der arabischen Welt eine revolutionäre Veränderung darstellten. Während die Rolle der Frau in vielen antiken Kulturen weitgehend unterdrückt wurde, führte der Islam zur Verbesserung ihrer rechtlichen und gesellschaftlichen Stellung. Im Folgenden werden diese Fortschritte beleuchtet, gestützt durch Koranverse, Hadithe und historische Kontexte.

1. Recht auf Erbe

Der Koran schreibt deutlich nieder, dass Frauen genauso wie Männer ein Recht auf Erbe haben. Es wird dabei für beide Geschlechter die gleiche Formulierung verwendet:

Den Männern steht ein Anteil von dem zu, was die Eltern und nächsten Verwandten hinterlassen, und den Frauen steht ein Anteil von dem zu, was die Eltern und nächsten Verwandten hinterlassen, sei es wenig oder viel – ein festgesetzter Anteil. — Sure 4:7

Jeweils wird festgelegt, dass Hinterlassenes von „Eltern und nächsten Verwandten“ zu einem Anteil übertragen gehört. Die Betonung auf „festgesetzter Anteil“ deutet darauf hin, dass dies Pflicht ist. Die Unklarheit, wie hoch der Anteil ausfallen muss, bietet jedoch Spielraum, den Frauen wenig und Männern viel zu geben. Ob eine Gleichbehandlung in der Vergabe stattfand, wird weiter geprüft und hier künftig ergänzt. Gerne können auch Quellen durch das Formular unten eingereicht werden.

2. Ehe und Scheidung

Einvernehmliche Ehe

Wie folgende Sure impliziert, so war es vor dem Koran der Fall, dass Frauen als „Besitz“ behandelt wurden. Diese Handhabe wird mit dem Koran verboten, der die Zustimmung der Frau vorschreibt:

O die ihr glaubt, es ist euch nicht erlaubt, Frauen wider (ihren) Willen zu erben. Und drangsaliert sie nicht, um (ihnen) einen Teil von dem, was ihr ihnen gegeben habt, zu nehmen, außer sie begehen etwas klar Abscheuliches. Und geht in rechtlicher Weise mit ihnen um. Wenn sie euch zuwider sind, so ist euch vielleicht etwas zuwider, während Allah viel Gutes in es hineinlegt. — Sure 4:19

Satz 1: Zustimmung der Frau

Der erste Satz setzt für eine feste Partnerschaft den „Willen“ der Frau voraus. Es wird ausdrücklich untersagt, die Frau ohne ihre Zustimmung zu „erben“, was in dem Kontext gleichbedeutend mit geregelter Zusammenkunft bzw. Ehe ist.

Bestätigt wird es weiter in einem Hadith, welcher eine klare Zustimmung der Frau voraussetzt und bei Jungfrauen auch schon ein schamhaftes Schweigen als „Ja“ gelten kann:

Der Prophet sagte: "Eine Matrone sollte nicht in der Ehe gegeben werden, außer nach Rücksprache mit ihr; Und eine Jungfrau sollte nicht in der Ehe gegeben werden, außer nach ihrer Erlaubnis." Die Leute fragten: "O Allahs Apostel! Wie können wir ihre Erlaubnis erfahren?" Er sagte: "Ihr Schweigen (deutet auf ihre Erlaubnis hin)." — Sahih al-Bukhari Book of Wedlock, Nikaah, Hadith 67

Satz 2: Keine Erpressung

Weiter heißt es, Frauen sollen nicht „drangsaliert“ werden, um Teile wiederzubekommen von dem, was man ihnen gegeben hat. Damit gemeint sind Brautgeld oder andere Geschenke. „Drangsaliert“ beschreibt das Unter Druck setzen, z. B. durch schlechte Behandlung oder Trennung.

Der Halbsatz danach setzt die Ausnahme, dass wenn die Frau etwas „klar Abscheuliches“ getan hat, solche Druckmittel zur Rückforderung erlaubt sind. Solche Formulierungen mit Interpretationsspielraum finden sich auch in heutigen Gesetzen wieder. Gemeint sind wohl Taten wie Ehebruch, finanzieller Betrug und ähnliches. Was genau darunter im damaligen Jahrhundert verstanden wurde, wird nach weiteren Recherchen ergänzt.

Satz 3: Guter Umgang

Der Umgang mit der Frau soll "rechtens" sein. Wobei damit mindestens das Halten an rechtliche Vorschriften gemeint ist, so kann auch ein gerechter, respektvoller und fairer Umgang impliziert sein. Sprich, neben der rechtlichen auch eine moralische Verpflichtung.

So ist auch überliefert, dass der Prophet Muhammad sagte:

Der Beste von euch ist derjenige, der das Beste für seine Frau ist, und ich bin das Beste von euch für meine Frauen. — Ibn Majah, Hadith 1977

Dies unterstreicht noch einmal die Wichtigkeit des respektvollen Umgangs mit Frauen und die Verpflichtung der Männer, ihre Frauen mit Respekt und Fürsorge zu behandeln. Gerade da der Prophet sich als Vorbild sieht.

Satz 4: Treue

Das verwendete Wort "zuwider" ist ein altes, ungebräuchliches Wort und meint in diesem Kontext, dass wenn der Mann eine Ablehnung gegenüber der Frau entwickelt, es vielleicht so sein soll. Es hat möglicherweise einen tieferen Sinn, denn Allah hat viel Gutes "hineinlegt". Das bedeutet, dass es möglicherweise zu einer neuen guten Situation führen könnte und man nicht voreilig die Ehe beenden soll.

Frauen erhielten somit das Recht, ihre Zustimmung zu einer Heirat zu geben. Zudem hatte auch die Frau das Recht, eine Scheidung zu verlangen, etwa durch das Verfahren des Khulʿ (Scheidung auf Antrag der Frau), was den Frauen mehr Kontrolle über ihr eheliches Leben gab.

Eigenständige Scheidung

Im Koran wird zwischen der Scheidung, die durch einen Mann und derjenigen, die durch eine Frau eingereicht wird, unterschieden. Während ein Mann sich beispielsweise nur zwischen den Menstruationsphasen scheiden lassen kann, und wenn er in dieser Phase noch keinen Geschlechtsverkehr mit ihr hatte (Sunan an-Nasa'i, Book of Divorce, Hadith 3424). In einem weiteren Hadith wird erklärt, dass eine solche Entscheidung des Mannes hilflos und stupide sei, was als irrationale Entscheidung zu einem emotional und körperlich belastenden Zeitpunkt während des Zyklus verstanden wird, weswegen dort keine Scheidung stattfinden darf (Sahih al-Bukhari, Book of Divorce, Hadith 179).

Die Scheidung, die durch eine Frau eingeleitet wird, wird Khul' genannt und wie folgt erklärt:

Die (widerrufliche) Scheidung ist zweimal (erlaubt). Dann (sollen die Frauen) in rechtlicher Weise behalten oder in ordentlicher Weise freigegeben (werden). Und es ist euch nicht erlaubt, etwas von dem, was ihr ihnen gegeben habt, (wieder) zu nehmen, außer wenn die beiden fürchten, daß sie Allahs Grenzen nicht einhalten werden. Wenn ihr aber befürchtet, daß die beiden Allahs Grenzen nicht einhalten werden, dann ist für die beiden keine Sünde in dem, womit (an Geld) sie sich löst. Dies sind Allahs Grenzen, so übertretet sie nicht! Wer aber Allahs Grenzen übertritt, diejenigen sind die Ungerechten. — Sure 2:229

Der erste Teil erklärt, dass eine Scheidung während einer Frist (ʿiddah) (Sure 2:228) zweimal zurückgezogen werden kann, ohne neuen Ehevertrag. Es muss wie nach Vers 228 eine Beidseitigkeit vorliegen: "wenn sie eine Aussöhnung wollen". Mit der Möglichkeit zur Rücknahme der Scheidung darf nicht gespielt werden (Jami` at-Tirmidhi, Book of Divorce and Li'an, Hadith 1184 & Sunan Abu Dawood, Kitab Al-Talaq, Hadith 2189). Es wird zudem dem Mann ausdrücklich verboten, die Mitgift (Brautgabe) zurückzufordern.

Im zweiten Teil (fett markiert) wird dann die Khul' erklärt, bei der die Frau mit Rückgabe der Mitgift sich aus der Ehe lösen kann, ohne dass es für Mann oder Frau eine Sünde ist. Ein Hadith bestätigt dies klar:

Jamilah bint Salul kam zum Propheten und sagte: "Bei Allah finde ich keine Schuld an Thabit in Bezug auf seine Religion oder sein Verhalten, aber ich hasse den Unglauben, nachdem ich Muslim geworden bin, und ich kann ihn nicht ausstehen. "Der Prophet sagte zu ihr: 'Willst du ihm seinen Garten zurückgeben?' Sie sagte: "Ja." Also sagte ihm der Gesandte Allahs صلى الله عليه وسلم, er solle ihr seinen Garten zurücknehmen und nicht mehr als das. — Sunan Ibn Majah, Book of The Divorce, Ḥadīth 2056

Jamilah bint Salul (die Schöne Tochter von Salul) spricht hier zum Propheten, dass sie ihren Mann (Ṯābit ibn Qays) nicht mehr ausstehen kann, auch zu verstehen als liebt, obwohl dieser religiös und korrekt verhält. Mit der Bestätigung, dass sie die Mitgift zur Scheidung abgeben wird, setzt der Prophet Khul'um und erwähnt klar, dass Ṯābit auch nichts mehr als den Garten, welchen er ihr schenkte, zurücknehmen soll.

Es wird später in einem Hadith weiter betont, dass der Grund der Scheidung jedoch stark sein muss, da der Frau sonst das Paradies verwährt bleibt:

Der Prophet sagte: Wenn eine Frau ihren Mann ohne einen starken Grund um die Scheidung bittet, wird ihr der Geruch des Paradieses verboten sein. — Sunan Abī Dāwūd, Vol. 3, Kitāb al-Ṭalāq, Ḥadīth 2218

Dennoch klare Rollenbilder

Wie aufgeführt gibt es im Koran also klare Verse, welche der Frau fortschrittliche Rechte einräumten. Doch kommuniziert der Koran, wie auch andere Religionen, ein konservatives Rollenverständnis: Beide Geschlechter haben ihren festen Platz und sollen diese Rollen auch nicht tauschen, anders als das, was heutige feministische Bewegungen unter der Selbstbestimmung der Frau verstehen.

Das lässt sich beispielsweise an der Perspektive des Korans festmachen. Wie auch die Zitate in diesem Artikel zeigen, wird in der gesamten Schrift bei direkter Ansprache der Mann adressiert, der eine in der Lebensgemeinschaft leitende Rolle einnehmen soll. So hieß es oben: "Wenn sie euch zuwider sind", über die Frau des lesenden Mannes.

Fazit: Ein Wandel in der Rolle der Frau

Der Islam brachte zur Zeit seiner Entstehung tiefgreifende Veränderungen in der Stellung der Frau. Während Frauen zuvor häufig als Besitz betrachtet wurden, erhielten sie im Islam Rechte, die sie zuvor nie gehabt hatten – darunter das Recht auf Erbe, das Recht auf Scheidung und mehr. Diese Fortschritte spiegeln sich in den Aussagen des Korans und der Hadithe wider und bildeten die Grundlage für die soziale Stellung von Frauen im frühen Islam.

Trotz dieser Fortschritte zeigt die Praxis in verschiedenen historischen Kontexten, dass die tatsächliche Umsetzung dieser Rechte nicht immer ideal war. Der historische Wandel der Rolle der Frau im Islam ist somit ein komplexes Thema, das sowohl Erfolge als auch Herausforderungen umfasst.

Mitwirkende
Clarify Wiki Author: Jorit Vásconez Gerlach Jorit Vásconez Gerlach
Selbst Mitwirken
Themen
Islam, Religion, Frauenrechte
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de / frauen-im-islam

Diese Seite wurde zuletzt am 06. April 2025 um 04:13 Uhr bearbeitet.