Gesetzeslage Abschiebungen
Ausreisepflicht:
- Ablauf der Aufenthaltserlaubnis: Eine Person wird ausreisepflichtig, wenn ihre Aufenthaltserlaubnis abläuft und nicht verlängert oder durch eine andere Aufenthaltsgenehmigung ersetzt wird (siehe § 50 Abs. 1 AufenthG).
- Ablehnung des Asylantrags: Wird ein Asylantrag rechtskräftig abgelehnt, muss die betroffene Person Deutschland verlassen (siehe § 34 AsylG).
- Widerruf oder Rücknahme: Wird eine erteilte Aufenthaltserlaubnis widerrufen oder zurückgenommen, entsteht ebenfalls eine Ausreisepflicht (siehe § 52 Abs. 1 AufenthG).
- Illegale Einreise: Personen, die illegal nach Deutschland eingereist sind, ohne einen Asylantrag zu stellen oder eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, sind ausreisepflichtig (siehe § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG).
Abschiebungen:
- Durchführbarkeit der Abschiebung: Abschiebungen müssen durchgeführt werden, wenn eine Person ausreisepflichtig ist und keine freiwillige Ausreise erfolgt (siehe § 58 Abs. 1 AufenthG).
- Kein Duldungsstatus: Wenn keine Duldung erteilt wird oder der Duldungsstatus abläuft, muss die Abschiebung erfolgen (siehe § 60a Abs. 2 AufenthG).
- Abschiebehindernisse: Abschiebungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn Abschiebehindernisse bestehen, z.B. bei medizinischen Gründen oder wenn im Zielstaat eine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht (siehe § 60 AufenthG).
Die Behörden müssen sicherstellen, dass alle rechtlichen und humanitären Aspekte berücksichtigt werden, bevor eine Abschiebung durchgeführt wird.